Quellensteuer
Das neue Gesetz und die dazugehörende Verordnung tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Neu muss immer mit dem anspruchsberechtigten Kanton abgerechnet werden, d.h. mit dem Wohnsitzkanton. Zudem müssen bei einem Teilzeitangestellten alle weiteren Anstellungsverhältnisse dem Arbeitgeber bekannt sein. Ansonsten wird dem Arbeitnehmer bei jedem Arbeitgeber der Teilzeitlohn mit dem 100%-Steuersatz abgerechnet. Die vollständigen Informationen finden Sie im Kreisschreiben 45 der dirketen Bundessteuer.