Mehrwertsteuer Steuersatzerhöhung per 01.01.2024
Der Titel oben ist etwas irreführend. Jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung muss sich ab sofort überlegen, ob die verrechnete Leistung auch das Jahr 2024 betrifft. Insbesondere Verrechnung von Jahres-Serviceverträgen und -abonnementen, müssen pro rata für die zwei Steuersätze abgerechnet werden (siehe Mwst-Info 19). Dies ist noch der einfache Teil. Bis Mitte Jahr kann die eidg. Steuerverwaltung die neuen Mwst-Sätze aber nicht entgegennehmen. Soll heissen: In den Mwst-Abrechnungen der Quartale 1 und 2 müssen die Umsätze für das Jahr 2024 mit dem verrechneten Steuersatz von 8.1% zu 7.7% falsch deklariert werden.
Dies führt unweigerlich zu Differenzen in der Buchhaltung. Deshalb müssen Sie für das erste Halbjahr 2023 eine Übergangslösung in Ihrem Buchhaltungsprogramm finden. Bei wenigen Buchungen empfehlen wir eine manuelle Anpassung aller betroffenen Buchungen rückwirkend im 3. Quartal 2023. Sind es aber viele Rechnungen so haben wir für das Buchhaltungsprogramm Infoniqa ONE 50 (ehemals. Sage 50) einen Lösungsvorschlag erarbeitet. Mit einem zusätzlichen Steuerschlüssel und einer einzigen Umbuchung im 3. Quartal kann dieses Problem gelöst werden.