Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung und Mehrwertsteuer (MWST)
Die Kurzarbeitsentschädigung ist auch auf der Mehrwertsteuerabrechnung unter der Ziffer 910 aufzuführen. Dabei handelt es sich um einen Ertrag welcher aber mangels Leistung nicht mit Mwst abzurechnen ist. Die Entschädigung führt auch zu keiner Vorsteuerkürzung. Offiziell findet man dies bei der Estv unter 'Massnahmen aufgrund COVID-19 Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuer'.